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Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass der Termin grundsätzlich nur für die Abgabe der Unterlagen vorgesehen ist. Erst nach Sichtung der zu beglaubigenden Unterlagen, können unsere SachbearbeiterInnen entscheiden, ob die Beglaubigung sofort vorgenommen werden kann. Andernfalls ist ein weiterer Termin für die Abholung der Dokumente notwendig.
Für die Beglaubigung ist Folgendes zu beachten:
- Originaldokument muss vorgelegt werden, die Kopien werden im Amt gemacht (Bitte beachten Sie die Hinweise zur Beglaubigung ausländischer Dokumente)
- Entweder das Original stammt von einer Behörde, oder die Kopie ist für eine Behörde bestimmt
- Die Beglaubigung ist nicht einer anderen Behörde vorbehalten
- Kopien von bestimmten Dokumenten können Sie nur bei derjenigen Behörde beglaubigen lassen, die das Original ausgestellt hat. Dazu zählen:
Auszüge aus dem Grundbuch, Auszüge aus dem Handelsregister, Auszüge aus dem Vereinsregister, Geburtsurkunden, Eheurkunden, Sterbeurkunden und andere Personenstandsurkunden, Auskünfte aus dem Liegenschaftskataster, Sorgeerklärungen über das gemeinsame Sorgerecht
- Das Original ist unverändert
Wenn das Original aussieht, als sei es verändert worden, wird keine Beglaubigung durchgeführt (Beispiele: Lücken, Durchstreichungen, Korrekturflüssigkeit)
- Das Original ist vollständig
Wenn Sie nur einen Teil des Originals vorlegen, wird ebenfalls keine Beglaubigung durchgeführt (Beispiel: Sie bringen von einem Original mit mehreren Seiten nur eine Seite mit.)
Beglaubigung ausländischer Dokumente
Grundsätzlich ist die amtliche Beglaubigung von Fremdurkunden, d.h. Urkunden, die nicht von einer deutschen Behörde ausgestellt wurden, nur eingeschränkt möglich.
Um eine Beglaubigung vornehmen zu können sind daher fremdsprachige Schriftstücke und Dokumente von einem in Deutschland zugelassenen öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer in die deutsche Sprache zu übersetzen.
Die Übersetzung muss mit einer vom Übersetzer gefertigten Kopie des ausländischen Originaldokuments verbunden werden.
Für die Vornahme der Beglaubigung muss die Übersetzung zusammen mit dem Original vorgelegt werden und die Zusammengehörigkeit zwischen der Übersetzung und der zugrunde liegenden Urkunde zweifelsfrei erkennbar sein. In der Regel verbinden die Übersetzer daher eine Kopie des Originalzeugnisses mit der Übersetzung durch eine „Kordel“, ein Siegel oder machen die Zusammengehörigkeit mit entsprechenden Stempeln eindeutig erkennbar. Das ausländische Original bildet nur zusammen mit der Übersetzung eine beglaubigungsfähige „neue“ Urkunde. Im Ergebnis darf das Original daher auch nur zusammen mit der Übersetzung beglaubigt werden.
Beglaubigungen amtlich übersetzter ausländischer Urkunden können nur dann erfolgen, wenn die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.
Beglaubigungen von ausländischen Pässen sind möglich, sofern nachgewiesen ist, für welchen Zweck die beglaubigte Kopie benötigt wird.
Gebühren
- 3,30 Euro für jede Beglaubigung pro Urkunde/ Unterschrift
- 16,90 Euro für Beglaubigungen pro Seite bei bereits mitgeführter Kopie
- 0,80 Euro für erste DIN A4 Kopie
- 0,20 Euro je weiterer DIN A4 Kopie
- 1,00 Euro für jede DIN A3 Kopie
- 0,20 Euro für jede weitere DIN A3 Kopie