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Die Melde- und Personalausweisbehörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst erstellt hat, zu beglaubigen. Darüber hinaus können Urschriften die von einer (deutschen) Behörde ausgestellt worden sind oder die Abschrift zur Vorlage bei einer (deutschen) Behörde benötigt wird, ebenfalls von bestimmten Behörden beglaubigt werden.
Eine amtliche Beglaubigung, die anderen Behörden vorbehalten ist:
- bei Führungszeugnissen: zuständig ist das Bundesamt für Justiz
- bei Auszügen aus dem Handelsregister: zuständig sind die Amtsgerichte
- bei Auszügen aus dem Liegenschaftskataster: zuständig ist das Katasteramt
- bei Gesellschaftsverträgen: zuständig sind Notare
- bei Erbschafts- und Familienangelegenheiten: zuständig sind Notare und Gerichte
- bei Grundstücksangelegenheiten: zuständig sind Notare
- bei Personenstandsurkunden: zuständig ist das Standesamt
Informationen zu den benötigten Unterlagen und Gebühren erhalten Sie mit Ihrer Terminbestätigung!