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Wohngeld können Sie als Mieter (sog. Mietzuschuss) oder als Eigentümer für selbstgenutzen Wohnraum (sog. Lastenzuschuss) erhalten.
Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Antragsformulare werden in der Wohngeldbehörde ausgegeben, sind aber auch im Internet verfügbar.
Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate (Bewilligunszeitraum) bewilligt und vom ersten des Monats an geleistet, in dem der Antrag gestellt wird.
Der Wohnraum, für den hier Wohngeld beantragt wird, muss sich im Amtsbereich Neverin befinden.
Voraussetzungen
Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wesentliche sind:
1. Wie hoch ist das Gesamteinkommen?
2. Wie hoch ist die Miete bzw. die montaliche Belastung bei Wohneigentum?
3. Wie hoch ist die Anzahl der Haushaltsmitglieder?
zu 1.) Das Gesamteinkommen ergibt sich aus der Summe der Jahresinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Davon können bestimmte Freibeträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen abgezogen werden.
Die Einkommensermittlung orientiert sich am Einkommenssteuergesetz, d.h. maßgebend sind die steuerpflichtigen positven Einkünfte, ergänzt um einen Katalog zu berücksichtigender steuerfreier Einnahmen. Davon abzuziehen sind jeweils 10 Prozent, wenn im Bewilligunszeitraum
- Steuern vom Einnkommen
- Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
- Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
geleistet werden. Werden alle drei aufgeführten oder gleichartige Zahlungen geleistet, beträgt der Abzugsbetrag 30 Prozent.
zu 2.) Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchtsüberlassung von Wohnraum aufgrund eines Mietvertrages.
Belastung bei Eigentümern sind die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums.
Berechnungsgrundlage für das Wohngeld ist die sog. Bruttokaltmiete. Nicht zur Miete gehören z.B. Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser. Auch Haushaltsstrom und Vergütung für die Überlassung einer Garage oder Stellplatzes für Kraftfahrzeuge gehören nicht dazu.
Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmtem Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau, den sog. Mietstufen.
zu 3.) Haushaltsmitglieder sind die wohngeldberechtigte Person und weitere im Wohngeldgesetz ausdrücklich genannte Personen, wenn sie mit der wohngeldberechtigten Person die Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnen. Diese Wohnung muss für jede genannte Person der Mittelpunkt der Lebenbeziehungen sein.
Es werden sämtliche Haushaltsmitglieder berücktsichtigt, wenn sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind.
Sie sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn Sie Transferleistungen (andere Sozialleistungen) bekommen, in denen Wohnkosten bereits enthalten sind, z.B.:
- Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II) oder
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Ebenfalls keinen Wohngeldanspruch haben allein lebende Studierende und Auszubildende, die dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben; auch dann, wenn BaföG oder BAB wegen zu hohem Einkommen der Eltern abgelehnt wurde.