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Melderegisterauskunft
Das Melderegister ist kein öffentliches Register. Es besteht aber grundsätzlich die Möglichkeit, Auskünfte über einzelne bestimmte Personen einzuholen. Die Auskunftserteilung durch die Meldebehörde ist nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zulässig.
Auf Antrag dürfen an Privatpersonen oder -institutionen einfache Melderegisterauskünfte (Auskunft über Familiennamen und Vornamen sowie aktuelle Anschrift/en und gegebenfalls die Tatsache, dass der Einwohner verstorben ist) erteilt werden. Wird ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht, darf die Meldebehörde auch erweiterte Auskünfte erteilen.
Den Umfang der Einwohnerdaten, die die Auskünfte enthalten dürfen, entnehmen Sie bitte der Rechtsgrundlage.
Hinweis: Für erweiterte Melderegisterauskünfte hat die Meldebehörde im Einzelfall die Erforderlichkeit der jeweils angefragten Daten zu überprüfen.
Die Auskunftserteilung erfolgt grundsätzlich aus dem aktuellen Einwohnerdatenbestand (Einwohner nicht länger als 5 Jahre verzogen oder verstorben). Wenn die gesuchte Person möglicherweise länger verzogen oder verstorben ist, geben Sie dies bitte in der Anfrage an.
Melderegisterauskünfte zu Einwohnern, die länger als 30 Jahre verzogen oder verstorben sind, sind melderechtlich nicht zulässig. Es darf jedoch Auskunft nach Archivrecht erteilt werden. Anfragen zu diesem Personenkreis richten Sie bitte nur an das Archiv der Hansestadt Wismar.
Angaben über die gesuchte Person:
Familienname, Vorname, Geburtsdatum und/oder auch die letzte Ihnen bekannte Anschrift in Wismar müssen eine eindeutige Identifizierung der angefragten Person zulassen.
Bei Beantragung einer erweiterten Melderegisterauskunft muss das berechtigte Interesse glaubhaft gemacht werden können oder Sie haben sogar Nachweise über ein rechtliches Interesse (Durchsetzung von Rechtsansprüchen, wie z.B. Vollstreckungstitel o.ä.)
Gebühren:
Melderegisteraukünfte je angefragte Person 8 EUR.
Auskunft nach Archivrecht 10 EUR.
Meldebescheinigung:
Sie können zum Nachweis gegenüber Dritten (Behörden, Privatinstitutionen) eine Meldebescheinigung für Ihre aktuelle Anschrift erhalten.
Diese beinhaltet Ihre folgenden Angangen:
Familienname(n), Vorname(n), Geburtsdatum und -ort, Familienstand, Staatsangehörigkeit(en) sowie die aktuelle(n) Anschrift(en), Haupt- und Nebenwohnung(en) in Wismar.<br>
Bei Bedarf können ergänzt werden:
Frühere Anschrift(en) in Wismar, Ehepartner/in, Lebenspartner/in und minderjährige Kinder, die mit Ihnen in einem gemeinsamen Haushalt gemeldet sind.
Hinweis:
Sie können die Meldebescheinigung auch als Lebensbescheinigung verwenden, zum Beispiel zur Vorlage bei Versicherungen oder Rententrägern im Ausland. Bitte geben Sie diesen Verwendungszweck bei Ihrer persönlichen Antragstellung an.
Voraussetzungen:
Sie sind mindestens 16 Jahre alt. Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich, wenn Sie eine Lebensbescheinigung benötigen.
Erforderliche Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- bei Antragstellung durch eine Vertreterin / einen Vertreter eine konkrete schriftliche Vollmacht mit Ihren persönlichen Daten und Ihrer Unterschrift. Sie muss weiterhin Angaben zur Vertreterin / zum Vertreter enthalten und es muss deren / dessen Personalausweis oder Reisepass vorgelegt werden.
- Ist Ihr eigener deutscher Personalausweis oder Reisepass nicht in Wismar ausgestellt bzw. handelt es sich um ein ausländisches Dokument, muss es als Original ebenfalls vorliegen.
Gebühren:
Die Verwaltungsgebühr beträgt je Person für eine einfache Meldebescheinigung 5,00 Euro und für eine erweiterte Meldebescheinigung 11,50 €.